Zeitleiste

Gratulation

für die Lösung des letzten Rätsels werden Ihnen drei Antworten gewährt, so fern die Antworten bekannt sind. Geben sie die Fragen ein:


Diese Angebot bleibt bis zur nächsten Wintersonnenwende bestehen.


Wir gratulieren Ihnen herzlich zur Lösung der Rätsel. Damit haben Sie den ersten Schritt in eine grössere Welt, eine Welt voller Verantwortung und Möglichkeiten, getan. Die Informationen, die Ihnen jetzt zur Verfügung stehen zeigen Ihnen, dass die Geschicke der Welt, auch in der 6. Welt, nicht allein in den Händen einiger Weniger liegen sollten, sondern dass, trotz des herrschenden Egoismuses der Zeit, alle Wesen der Erde eine fundamentales Interesse daran haben, frei und ungebunden für die Erhaltung ihrer Welt und ihrer Wünsche zu kämpfen. Ebenso sollte Ihnen klar geworden sein, dass Ereignisse der 4. Welt immer noch ihre Schatten auf das heutige Leben werfen. Gegen Mitte der 4. Welt kurz nachdem die Plage der Dämonen die Welt wieder verlassen hatte, bildeten sich erste Ideen, wie die Wesen der Welt in Zukunft zusammenleben könnten.
Viele dieser Ideen haben die 5. Welt unbeschadet überstanden und finden sich heute in den Verfassungen der Völker der Welt wieder.
Bedauerlicher Weise ist jedoch die Fähigkeit der Völker in Freiheit zu leben durch Megakonzerne und andere Autoritäten stark beeinträchtigt. Wir finden daher, dass es sich lohnen würde die ursprünglichen Ideen wieder mit neuer Lebenskraft zu füllen.

Wir bieten Ihnen allen daher an, Bürger der Weltvölkergemeinschaft zu werden. Im folgenden finden Sie das Grundgesetz unserer Gemeinschaft. Sollten Sie Interesse an einer Zusammenarbeit haben, so geben Sie eine Kontaktadresse an:

Grundgesetz der Weltvölkergemeinschaft

Präambel

Im Bewußtsein ihrer Verantwortung vor den Passionen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigte Glieder in einer vereinten Welt dem Frieden zu dienen, haben sich die denkenden, wahren Wesen Wesen der Erde kraft ihrer verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben. Die Wesen der Erde haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit der Welt vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für alle denkenden, wahren Wesen der Erde.

Artikel 1 [Wesenwürde, Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt]

  1. Die Würde aller denkenden, wahren Wesen der Welt ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
  2. Die Völker der Welt bekennen sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Wesensrechten als Grundlage jeder Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
  3. Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Artikel 2 [Handlungsfreiheit, Freiheit der Person]

  1. Jedes Wesen hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit es nicht die Rechte anderer Wesen verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt.
  2. Jedes Wesen hat das Recht auf Leben und essenceliche und geistige Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Artikel 3 [Gleichheit vor dem Gesetz]

  1. Alle denkenden, wahren Wesen sind vor dem Gesetz gleich.
  2. Alle sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung dieser Gleichberechtigung und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
  3. Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen, seiner Magie, benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Kein Wesen darf vor dem Gesetz benachteiligt oder bevorzugt werden, solange es nicht gegen die gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt.

Artikel 4 [Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit]

  1. Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
  2. Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet, solange Dritte nicht gefährdet werden oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstoßen wird.
  3. Niemand darf gegen sein Gewissen zu Handlungen jeglicher Art gezwungen werden.
  4. Die ungestörte Magieausübung wird gewährleistet, solange Dritte nicht gefährdet werden oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstoßen wird.

Artikel 5 [Meinungsfreiheit]

  1. Jedes Wesen hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift, Bild oder Magie frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Freiheit der Berichterstattung durch Dritte werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
  2. Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
  3. Kunst und Wissenschaft, Forschung, Lehre und Magie sind frei. Diese Freiheiten entbinden nicht von der Treue zur Verfassung.

Artikel 6 [Kinder und Erziehung]

  1. Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
  2. Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten nicht in der Lage sind die Kinder zu lebensfähigen Mitgliedern der Völkergemeinschaft und Anerkennung der Verfassung erziehen.
  3. Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

Artikel 7 [Schulwesen]

  1. Ziel des Schulwesens muß es sein, allen Wesen die Verfassung zu vermitteln und ihre Treue gegenüber der Verfassung zu bestätigen. Alle Wesen müssen über ihre verfassungsmäßigen Rechte und Pflichten aufgeklärt werden.
  2. Ziel des Schulwesens muß es sein Artikel 3 (2) durchzusetzen.

Artikel 8 [Versammlungsfreiheit]

  1. Alle Wesen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
  2. Dieses Recht kann auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden, wenn die Rechte Dritter gefährdet oder eingeschränkt werden.

Artikel 9 [Vereinigungsfreiheit]

  1. Alle Wesen haben das Recht, Vereine, Gesellschaften, Organisationen oder vergleichbares zu bilden.
  2. Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
  3. Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für alle Wesen und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.

Artikel 10 [Privatsphäre]

  1. Von staatlicher Seite darf die Privatsphäre Einzelner oder Gruppen nur dann durch Gesetz nur verletzt werden, wenn Verstöße gegen die verfassungsmäßige Ordnung vorliegen oder eine allgemeine Gefährdung des Staates vorliegt.
  2. Die Privatsphäre Einzelner darf durch Dritte nichtstaatliche Wesen nicht verletzt werden.

Artikel 11 [Freizügigkeit]

  1. Alle Wesen genießen weltweite Freizügigkeit, solange nicht gegen Rechte Dritter verstoßen wird.

Artikel 12 [Berufsfreiheit, Verbot der Zwangsarbeit]

  1. Alle Wesen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
  2. Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden.
  3. Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
  4. Im Falle einer Bedrohung der Welt durch Wesen, die unserer Weltengemeinschaft nicht angehören kann jedes Wesen zum Verteidigungsdienst, auch unter Einsatz seines Lebens, herangezogen werden.
  5. Im Falle einer Bedrohung der Verfassung durch Dritte kann jedes Wesen zu Hilfeleistung im Rahmen seiner Möglichkeiten, aber nicht unter Einsatz seines Lebens, herangezogen werden.

Artikel 13 [Unverletzlichkeit der Wohnung]

  1. Die Wohnung ist unverletzlich.
  2. Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
  3. Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Artikel 14 [Eigentum, Erbrecht, Enteignung]

  1. Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
  2. Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
  3. Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Artikel 15 [Sozialisierung]

Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14.

Artikel 16 [Staatsangehörigkeit]

  1. Staatsbürger ist, wer einen Treueeid geleistet hat, um sein Verständnis und seine Akzeptanz der Verfassung zu erklären.
    1. Für Kinder leisten die Eltern einen bürgenden Eid. Dieser muß so schnell wie es Erziehung und Entwicklung erlauben durch einen echten Eid ersetzt werden.
    2. Im Fall des Todes der Eltern übernimmt der Staat den Bürgeeid.
  2. Die Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden.
  3. Kein Wesen darf gegen seinen Willen aus dem Staatsgebiet entfernt werden.

Artikel 17 [Petitionsrecht]

Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

Artikel 18 [Verwirkung von Grundrechten]

Wer gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt darf durch Gesetz bestraft werden. Dabei dürfen die verfassungsmäßigen Artikel 1, 2, 3, 4, 16 und 17 nicht eingeschränkt werden.

Artikel 19 [Grundlagen staatlicher Ordnung, Widerstandsrecht]

  1. Die Weltvölkergemeinschaft ist ein demokratischer und sozialer Staat.
  2. Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
  3. Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
  4. Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Wesen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Artikel 20 [Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen]

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Artikel 21 [Parteien]

  1. Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
  2. Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand des Staates zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Verfassungsgericht.

Artikel 22 [Verbot der Vorbereitung eines Angriffskrieges]

  1. Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.
  2. Zur Kriegführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung des Staates hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden.

Artikel 23 [Haftung bei Amtspflichtverletzungen]

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

Artikel 24 [Notstand]

  1. Im Falle eines Not- oder Katastrophensituation sind alle Wesen des Staates verpflichtet im Rahmen ihrer Möglichkeiten, aber nicht unter Einsatz ihres Lebens, zu helfen. Für diese Fälle ist der Staat berechtigt Notstandsgesetze zu entwerfen und für die Dauer der Krisensituation anzuwenden. Dabei dürfen die Artikel 1,2, 3, 4, 16, und 17 nicht verletzt werden.
  2. Dieser Artikel gilt auch im Falle einer Gefährdung des Staates durch innere oder äußere Gegner, insbesondere durch Wesen, die nicht der staatlichen Gemeinschaft angehören.

Artikel 25 [Wahl]

  1. Die Abgeordneten der Volksvertretung werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
  2. Wahlberechtigt und wählbar ist, wer in einen Treueeid seine Akzeptanz der Verfassung bestätigt hat.

Artikel 26 [Bundesgarantie für die Landesverfassungen, Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung]

  1. Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
  2. Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
  3. Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

Artikel 27 [Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern]

  1. Alle Bürger haben das Recht sich zu kleineren Teilländern innerhalb der Weltvölkergemeinschaft zusammen zu schließen. Diese Länder müssen das Grundgesetz der Weltvölergemeinschaft vollständig anerkennen und dessen Durchsetzung ermöglichen. Keinem Bürger darf es verwehrt werden in einem dieser Länder zu leben und es wieder zu verlassen.
  2. Die Länder dürfen sich Teilverfassungen geben, sofern diese mit dem Grundgesetz im Einklang stehen. Die Teilverfassungen dürfen ebenfalls durch Eide an ihre Bürger gebunden werden.
  3. Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.

Artikel 28 [Vorrang des Grundgesetzes]

Die Bestimmungen des Grundgesetzes stehen über denen der Länderverfassungen.

Artikel 29 [Auswärtige Beziehungen]

  1. Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Bundes. Die Weltvölkergemeinschaft erkennt an, daß es Wesen geben mag, die außerhalb dieser Gemeinschaft leben wollen.
    1. Alle Wesen, die den Eid zur Anerkennung des Grundgesetzes nicht ablegen gelten als "Nicht-Bürger". Sollten Nicht-Bürger innerhalb der Grenzen des Landes leben, welches die Völker der Weltgemeinschaft bewohnen, dann haben sie sich an das Grundgesetz zu halten. Andernfalls werden sie aus den bewohnten Gebieten verbannt.
    2. Wesen die außerhalb des Gebiete der Weltvölker leben gelten als Fremde. Die Beziehung zu ihnen ist unter Art. 29 und Art. 22 geklärt.
  2. Vor dem Abschlusse eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse eines Landes berührt, ist das Land rechtzeitig zu hören.
  3. Soweit die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung mit auswärtigen Staaten Verträge abschließen.

Artikel 30 [Rechts- und Amtshilfe, Katastrophenhilfe]

  1. Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.
  2. Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.
  3. Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.

Artikel 31 [Bundeszwang]

  1. Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.
  2. Zur Durchführung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung oder ihr Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber allen Ländern und ihren Behörden.

Artikel 32 [Wahlperiode, Zusammentritt, Einberufung]

  1. Der Bundestag wird auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens fünfundvierzig, spätestens siebenundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.
  2. Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen.
  3. Der Bundestag bestimmt den Schluß und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der Präsident des Bundestages kann ihn früher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen.

Artikel 33 [Präsident, Geschäftsordnung]

  1. Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 34 [Wahlprüfung]

  1. Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages. Er entscheidet auch, ob ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft verloren hat.
  2. Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig.

Artikel 35 [Verhandlung, Abstimmung]

  1. Der Bundestag verhandelt öffentlich. Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.
  2. Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Für die vom Bundestage vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.
  3. Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

Artikel 36 [Finanzierung]

Die Rechtsorgane und Organisationen, die zur Durchsetzung des Grundgesetzes notwendig sind, werden nur über freiwillige Spenden finanziert. Weder der Bund noch die Länder dürfen Steuer oder Abgaben zur eigenen Bereicherung erheben. Enstehende Kosten können durch gesetzliche Regelungen von allen getragen werden.

Artikel 37 [Gesetzgebung]

Um die Ausführbarkeit des Grundgesetzes zu gewährleisten, sind die Volksvertreter verpflichtet weitere Gesetzes zu erlassen. Die Rechte und Pflichten, die sich für den Bürger aus dem Grundgesetz ergeben, sind dabei weder zu erweitern noch zu beschränken.