Grundgesetz der Weltvölkergemeinschaft
Präambel
Im Bewußtsein ihrer Verantwortung vor den Passionen, von dem
Willen beseelt, als gleichberechtigte Glieder in einer vereinten Welt dem
Frieden zu dienen, haben sich die denkenden, wahren Wesen Wesen der Erde
kraft ihrer verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.
Die Wesen der Erde haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und
Freiheit der Welt vollendet.
Damit gilt dieses Grundgesetz für alle denkenden, wahren Wesen der Erde.
Artikel 1 [Wesenwürde, Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt]
- Die Würde aller denkenden, wahren Wesen der Welt ist unantastbar.
Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
- Die Völker der Welt bekennen sich darum zu unverletzlichen und
unveräußerlichen Wesensrechten als Grundlage jeder
Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
- Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt
und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Artikel 2 [Handlungsfreiheit, Freiheit der Person]
- Jedes Wesen hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner
Persönlichkeit, soweit es nicht die Rechte anderer Wesen verletzt und
nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt.
- Jedes Wesen hat das Recht auf Leben und essenceliche und geistige
Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese
Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Artikel 3 [Gleichheit vor dem Gesetz]
- Alle denkenden, wahren Wesen sind vor dem Gesetz gleich.
- Alle sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche
Durchsetzung dieser Gleichberechtigung und wirkt auf die Beseitigung
bestehender Nachteile hin.
- Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner
Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens,
seiner religiösen oder politischen Anschauungen, seiner Magie,
benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung
benachteiligt werden.
Kein Wesen darf vor dem Gesetz benachteiligt oder bevorzugt werden,
solange es nicht gegen die gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt.
Artikel 4 [Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit]
- Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des
religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
- Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet, solange
Dritte nicht gefährdet werden oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung
verstoßen wird.
- Niemand darf gegen sein Gewissen zu Handlungen jeglicher Art
gezwungen werden.
- Die ungestörte Magieausübung wird gewährleistet, solange Dritte
nicht gefährdet werden oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung
verstoßen wird.
Artikel 5 [Meinungsfreiheit]
- Jedes Wesen hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift, Bild
oder Magie frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein
zugänglichen Quellen
ungehindert zu unterrichten. Die Freiheit der Berichterstattung
durch Dritte werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
- Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der
allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der
Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
- Kunst und Wissenschaft, Forschung, Lehre und Magie sind frei.
Diese Freiheiten entbinden nicht von der Treue zur Verfassung.
Artikel 6 [Kinder und Erziehung]
- Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der
Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung
wacht die staatliche Gemeinschaft.
- Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf
Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die
Erziehungsberechtigten nicht in der Lage sind die Kinder zu
lebensfähigen Mitgliedern der Völkergemeinschaft und Anerkennung der
Verfassung erziehen.
- Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der
Gemeinschaft.
Artikel 7 [Schulwesen]
- Ziel des Schulwesens muß es sein, allen Wesen die Verfassung zu
vermitteln und ihre Treue gegenüber der Verfassung zu bestätigen. Alle
Wesen müssen über ihre
verfassungsmäßigen Rechte und Pflichten aufgeklärt werden.
- Ziel des Schulwesens muß es sein Artikel 3 (2) durchzusetzen.
Artikel 8 [Versammlungsfreiheit]
- Alle Wesen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis
friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
- Dieses Recht kann auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden,
wenn die Rechte Dritter gefährdet oder eingeschränkt werden.
Artikel 9 [Vereinigungsfreiheit]
- Alle Wesen haben das Recht, Vereine, Gesellschaften,
Organisationen oder vergleichbares zu bilden.
- Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den
Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige
Ordnung oder gegen
den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
- Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und
Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für alle Wesen
und für alle
Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu
behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind
rechtswidrig.
Artikel 10 [Privatsphäre]
- Von staatlicher Seite darf die Privatsphäre Einzelner oder
Gruppen nur dann durch Gesetz nur verletzt werden, wenn Verstöße gegen
die verfassungsmäßige Ordnung
vorliegen oder eine allgemeine Gefährdung des Staates vorliegt.
- Die Privatsphäre Einzelner darf durch Dritte nichtstaatliche
Wesen nicht verletzt werden.
Artikel 11 [Freizügigkeit]
- Alle Wesen genießen weltweite Freizügigkeit, solange nicht gegen
Rechte Dritter verstoßen wird.
Artikel 12 [Berufsfreiheit, Verbot der Zwangsarbeit]
- Alle Wesen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und
Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz
oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
- Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden.
- Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten
Freiheitsentziehung zulässig.
- Im Falle einer Bedrohung der Welt durch Wesen, die unserer
Weltengemeinschaft
nicht angehören kann jedes Wesen zum Verteidigungsdienst, auch unter
Einsatz seines Lebens, herangezogen werden.
- Im Falle einer Bedrohung der Verfassung durch Dritte kann jedes
Wesen zu Hilfeleistung im Rahmen seiner Möglichkeiten, aber nicht
unter Einsatz seines Lebens, herangezogen werden.
Artikel 13 [Unverletzlichkeit der Wohnung]
- Die Wohnung ist unverletzlich.
- Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im
Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe
angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
- Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer
gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund
eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur
Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher
vorgenommen werden.
Artikel 14 [Eigentum, Erbrecht, Enteignung]
- Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und
Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
- Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der
Allgemeinheit dienen.
- Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf
nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und
Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter
Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu
bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der
Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Artikel 15 [Sozialisierung]
Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke
der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der
Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der
Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel
14.
Artikel 16 [Staatsangehörigkeit]
- Staatsbürger ist, wer einen Treueeid geleistet hat, um sein
Verständnis und seine Akzeptanz der Verfassung zu erklären.
- Für Kinder leisten die Eltern einen bürgenden Eid. Dieser muß so
schnell wie es Erziehung und Entwicklung erlauben durch einen echten
Eid ersetzt werden.
- Im Fall des Todes der Eltern übernimmt der Staat den Bürgeeid.
- Die Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden.
- Kein Wesen darf gegen seinen Willen aus dem Staatsgebiet entfernt werden.
Artikel 17 [Petitionsrecht]
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen
schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und
an die Volksvertretung zu wenden.
Artikel 18 [Verwirkung von Grundrechten]
Wer gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt darf durch Gesetz
bestraft werden.
Dabei dürfen die verfassungsmäßigen Artikel 1, 2, 3, 4, 16 und 17
nicht eingeschränkt werden.
Artikel 19 [Grundlagen staatlicher Ordnung, Widerstandsrecht]
- Die Weltvölkergemeinschaft ist ein demokratischer und sozialer
Staat.
- Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen
und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der
vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
- Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende
Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
- Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben
alle Wesen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich
ist.
Artikel 20 [Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen]
Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die
natürlichen Lebensgrundlagen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung
durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die
vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.
Artikel 21 [Parteien]
- Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit.
Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen
entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel
sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
- Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger
darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu
beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand des Staates
zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der
Verfassungswidrigkeit entscheidet das Verfassungsgericht.
Artikel 22 [Verbot der Vorbereitung eines Angriffskrieges]
- Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden,
das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die
Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig.
Sie sind unter Strafe zu stellen.
- Zur Kriegführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung des
Staates hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden.
Artikel 23 [Haftung bei Amtspflichtverletzungen]
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes
die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die
Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in
deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt
der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für
den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
Artikel 24 [Notstand]
- Im Falle eines Not- oder Katastrophensituation sind alle Wesen des
Staates verpflichtet im Rahmen ihrer Möglichkeiten, aber nicht unter
Einsatz ihres Lebens, zu helfen.
Für diese Fälle ist der Staat berechtigt Notstandsgesetze zu entwerfen
und für die Dauer der Krisensituation anzuwenden.
Dabei dürfen die Artikel 1,2, 3, 4, 16, und 17 nicht verletzt werden.
- Dieser Artikel gilt auch im Falle einer Gefährdung des Staates
durch innere oder äußere Gegner, insbesondere durch Wesen, die nicht der
staatlichen Gemeinschaft angehören.
Artikel 25 [Wahl]
- Die Abgeordneten der Volksvertretung werden in allgemeiner,
unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind
Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden
und nur ihrem Gewissen unterworfen.
- Wahlberechtigt und wählbar ist, wer in einen Treueeid seine Akzeptanz
der Verfassung bestätigt hat.
Artikel 26 [Bundesgarantie für die Landesverfassungen,
Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung]
- Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des
republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne
dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden
muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren,
freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in
Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit
eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe
von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In
Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die
Gemeindeversammlung treten.
- Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten
der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung
zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen
Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der
Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die
Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört
eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene
Steuerquelle.
- Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder
den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
Artikel 27 [Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern]
- Alle Bürger haben das Recht sich zu kleineren Teilländern innerhalb der
Weltvölkergemeinschaft zusammen zu schließen. Diese Länder müssen das
Grundgesetz der Weltvölergemeinschaft vollständig anerkennen und dessen
Durchsetzung ermöglichen. Keinem Bürger darf es verwehrt werden in
einem dieser Länder zu leben und es wieder zu verlassen.
- Die Länder dürfen sich Teilverfassungen geben, sofern diese mit dem
Grundgesetz im Einklang stehen. Die Teilverfassungen dürfen ebenfalls
durch Eide an ihre Bürger gebunden werden.
- Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der
staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz
keine andere Regelung trifft oder zuläßt.
Artikel 28 [Vorrang des Grundgesetzes]
Die Bestimmungen des Grundgesetzes stehen über denen der
Länderverfassungen.
Artikel 29 [Auswärtige Beziehungen]
- Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des
Bundes. Die Weltvölkergemeinschaft erkennt an, daß es Wesen geben mag,
die außerhalb dieser Gemeinschaft leben wollen.
- Alle Wesen, die den Eid zur Anerkennung des Grundgesetzes nicht
ablegen gelten als "Nicht-Bürger". Sollten Nicht-Bürger innerhalb der
Grenzen des Landes leben, welches die Völker der Weltgemeinschaft
bewohnen, dann haben sie sich an das Grundgesetz zu halten.
Andernfalls werden sie aus den bewohnten Gebieten verbannt.
- Wesen die außerhalb des Gebiete der Weltvölker leben gelten als
Fremde. Die Beziehung zu ihnen ist unter Art. 29 und Art. 22 geklärt.
- Vor dem Abschlusse eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse
eines Landes berührt, ist das Land rechtzeitig zu hören.
- Soweit die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind, können sie
mit Zustimmung der Bundesregierung mit auswärtigen Staaten Verträge
abschließen.
Artikel 30 [Rechts- und Amtshilfe, Katastrophenhilfe]
- Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig
Rechts- und Amtshilfe.
- Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen
Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer
Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur
Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese
Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen
Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer
Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann
ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer
Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte
anfordern.
- Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr
als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen
Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen,
Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten
des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der
Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind
jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach
Beseitigung der Gefahr aufzuheben.
Artikel 31 [Bundeszwang]
- Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen
Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt, kann die
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen
Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwanges zur
Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.
- Zur Durchführung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung oder ihr
Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber allen Ländern und ihren Behörden.
Artikel 32 [Wahlperiode, Zusammentritt, Einberufung]
- Der Bundestag wird auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit
dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens
fünfundvierzig, spätestens siebenundvierzig Monate nach Beginn der
Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die
Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.
- Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl
zusammen.
- Der Bundestag bestimmt den Schluß und den Wiederbeginn seiner
Sitzungen. Der Präsident des Bundestages kann ihn früher einberufen.
Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder, der
Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen.
Artikel 33 [Präsident, Geschäftsordnung]
- Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und
die Schriftführer. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 34 [Wahlprüfung]
- Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages. Er entscheidet auch,
ob ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft verloren hat.
- Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das
Bundesverfassungsgericht zulässig.
Artikel 35 [Verhandlung, Abstimmung]
- Der Bundestag verhandelt öffentlich. Auf Antrag eines Zehntels
seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit
Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den
Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.
- Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes
bestimmt. Für die vom Bundestage vorzunehmenden Wahlen kann die
Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.
- Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des
Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
Artikel 36 [Finanzierung]
Die Rechtsorgane und Organisationen, die zur Durchsetzung des
Grundgesetzes notwendig sind, werden nur über freiwillige Spenden
finanziert. Weder der Bund noch die Länder dürfen Steuer oder Abgaben
zur eigenen Bereicherung erheben. Enstehende Kosten können
durch gesetzliche Regelungen von allen getragen werden.
Artikel 37 [Gesetzgebung]
Um die Ausführbarkeit des Grundgesetzes zu gewährleisten, sind die
Volksvertreter verpflichtet weitere Gesetzes zu erlassen.
Die Rechte und Pflichten, die sich für den Bürger aus dem Grundgesetz
ergeben, sind dabei weder zu erweitern noch zu beschränken.